Wie alle Rechtsanwälte sind auch wir gesetzlich verpflichtet, für unsere Tätigkeiten Gebühren streng nach einer gesetzlichen und verbindlichen Tabelle in Rechnung stellen. Wer diese Gebühren schließlich zu entrichten hat, hängt vom einzelnen Fall ab. In der Regel und sofern nicht Dritte zur Übernahme meiner Gebühren verpflichtet sind, werden zunächst Sie - als Mandant und Auftraggeber - für meine Kosten und die mir entstandenen Auslagen aufkommen müssen. Es gibt jedoch auch andere Leistungsträger, Fördermodelle für sozial Bedürftige, Rechtsschutzversicherungen und natürlich auch die Möglichkeit, den Betrag in Raten zu zahlen. Informieren Sie sich bitte hier:

Gebühren

Ein Rechtsanwalt kann nicht einfach sein Honorar frei bestimmen, sondern ist verpflichtet, Tätigkeiten bis Mitte 2004 nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), danach beauftragte Tätigkeiten nach dem Rechtsberatungsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen. In diesen beiden Gesetzen sind alle Gebühren festgelegt, die ein Anwalt verlangen kann, darf oder sogar muss. Die Höhe der Kosten richtet sich in der Regel nach dem Wert der Streitsache, wenn ein solcher angegeben werden kann, oder nach gesetzlich vorgegebenen Rahmen (z. B. in sozialrechtlichen Angelegenheiten).

Auch der Aufwand, der für die Falllösung betrieben werden muss, fließt in die Berechnungen ein. So kann das Honorar, welches für eine außergerichtliche Tätigkeit anfällt, zwar zwischen verschiedenen Werten schwanken und ist innerhalb dieser Grenzen sogar in gewissem Maße dispositiv.

Gerade die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch (in der Regel 100 € zuzüglich Auslagen) können individuell vereinbart werden, während aber die Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit in Höhe eines Mindestbetrages gesetzlich festgeschrieben sind. Hinzu kommt jeweils eine Auslagenpauschale (für Porto- und Telefonkosten) in Höhe von 20 % der Gebühren (maximal jedoch 20 €) und außerdem die gesetzliche Umsatzsteuer mit derzeit 19 %.


 Förderung

Für sozial Schwache (Bürgergeld-Empfänger oder auch Menschen mit lediglich geringen Einnahmen oder aber verhältnismäßig hohen festen Ausgaben wie beispielsweise auch hohen Unterhaltsverpflichtungen) gibt es verschiedene Möglichkeiten, mit geringem eigenen Aufwand einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Auch wenn Sie über sehr geringes Einkommen verfügen, sollen Sie nicht auf die Geltendmachung Ihrer Rechte verzichten müssen, nur weil Sie es sich selbst nicht leisten könnten.

Beratungshilfe

Durch die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich rechtlich beraten und auch (außergerichtlich) anwaltlich vertreten zu lassen. Die Beratungshilfe ist - wie der Name schon sagt - vorwiegend für die Beratung gedacht, deckt jedoch auch Kosten für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die betreffenden Personen haben dann lediglich einen Eigenanteil von (derzeit) 15 € zu entrichten. Erforderlich für die Bewilligung ist die Einreichung eines Antrag bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht (für den Landkreis Traunstein ist dies das Amtsgericht in Traunstein). Sie können auch unmittelbar zu uns in die Kanzlei kommen, wo entsprechende Formulare für Sie bereit liegen; und wir leiten Ihren Antrag auch gerne für Sie weiter. Vorsorglich habe ich für Sie ein Exemplar dieses Antrags zum Download vorbereitet. Drucken Sie einfach das Formular aus, füllen es aus und bringen Sie es - mit den erforderlichen Anlagen (Einkommensnachweise und Nachweise über Ihre laufenden Zahlungspflichten) - zu Ihrem ersten Gespräch gleich mit. Zwingend benötigt wird derzeit ein aktueller Kontoauszug, möglichst zu dem Tag, an dem Sie erstmalig bei uns vorsprechen. Manchmal werden auch mehrere Auszüge durch das Gericht nachgefordert; wenn Sie diese gleich mitbringen könnten, ersparen Sie sich den zweiten Besuch, um diese nachzureichen.
 

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (bzw. in bestimmten Verfahren auch als  "Verfahrenskostenhilfe" bezeichnet) bewilligt, wenn der beabsichtigte Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dieser Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, das für den Prozess zuständig ist. Ihm sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familie, Beruf, Einkommen, Vermögen und Lasten) mit beweiskräftigen Unterlagen beizufügen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt insbesondere, dass an die Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten sind. Das Gericht kann auch einen Rechtsanwalt für den Prozess beiordnen, dessen Gebühren ebenfalls von der Prozesskostenhilfe getragen werden.

 


Wenn Sie mehr erfahren, oder einen Antrag auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe stellen wollen, wenden Sie sich einfach an meine Kanzlei. Wir beraten Sie gerne. Sie können natürlich auch im Downloadbereich ein Antragsformular mit den dazu gehörigen Erläuterungen herunterladen und sich dort weiter informieren

Rechtschutz


 Sicher haben Sie schon von verschiedenen Rechtsschutzversicherungen gehört, verfügen vielleicht sogar selbst schon über einen solchen Versicherungsvertrag oder überlegen aber gerade, ob Sie sich versichern sollten. In letzterem Falle möchte ich Sie vorab gleich hier darüber informieren, dass dafür, ob für ein konkretes Rechtsverhältnis später einmal Rechtschutz gewährt wird, darauf abzustellen ist, wann sich die Probleme abgezeichnet haben, was gerade im Bereich des Mietrechtschutzes oft zu Enttäuschungen führt, da die Rechtschutzversicherungen den maßgeblichen Zeitpunkt für den "Eintritt des Schadensfalls" oft deutlich früher annehmen, als Sie dies vielleicht tun.

Viele verschiedene Gesellschaften bieten Rechtschutz für verschiedene Bereiche an, meistens auch mit einer hohen Selbstbeteiligung, wovon aber regelmäßig abzuraten wäre, da gegen einen geringfügig niedrigeren Beitrag viele kleinere Streitigkeiten vom Versicherungsnehmer alleine zu finanzieren sein werden. Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung rentiert sich nur dann, wenn Sie über lange Zeit hinweg - was ich Ihnen allerdings wünsche - diese Versicherung nicht in Anspruch zu nehmen brauchen.

 

Hier im Einzelnen ein kleiner Überblick:


 Verkehrsrechtsschutz
Die am häufigsten gewählte (und unseres Erachtens auch dringend anzuratende) Form von Rechtschutzversicherungen betrifft den Verkehrsrechtsschutz. Er tritt insbesondere für die Prozess- und Anwaltskosten ein, die dann anfallen, wenn eigene Ansprüche aus einem nicht selbst verschuldeten Unfall geltend gemacht werden sollen; besonders interessant ist hierbei der damit ebenfalls abgedeckte Rechtschutz in Verfahren im Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs, wobei nicht nur der Versicherungsnehmer (VN) selbst, sondern in der Regel auch der jeweilige Fahrer aller auf den VN zugelassenen Fahrzeuge und auch alle minderjährigen und bei den Eltern lebenden Kinder (ohne eigene Einkünfte) - eventuell sogar mit deren eigenen Fahrzeugen - geschützt sind. Zahlungen in Straf- und OWi-Verfahren werden nur dann nicht geleistet, wenn Sie einen Unfall vorsätzlich verursacht haben oder aber unter dem Einfluss von Suchtmitteln (Alkohol und Drogen) gestanden haben sollten.

Es gibt aber auch Versicherungsgesellschaften, bei denen jedes einzelne Fahrzeug oder auch jeder in Frage kommende Fahrer gesondert zu versichern ist. Bei Interesse sollten Sie sich daher dringend eingehend von einem Versicherungsvermittler hinsichtlich des Umfangs derartiger Versicherungen und der dadurch entstehenden unterschiedlichen Kosten beraten lassen.

(allgemeiner) Privatrechtsschutz
Die Privatrechtschutzversicherung (auch in Form einer Familienrechtschutzversicherung) deckt i. d. R. den Grundbedarf privater Haushalte für Familien, Paare und Singles ab. Die Rechtschutzversicherung für die Familie deckt alle Kosten eines Verfahrens im privaten Bereich und umfasst regelmäßig den Schutz um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte, Straf- und Bußgeldverfahren, arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, Streitigkeiten bei Kauf- und Reparaturverträgen und Auseinandersetzungen im Steuer- oder Sozialrecht, wobei jedoch einzelne dieser Teilbereiche ausnahmsweise auch ausgenommen sein könnten. Gerade der Einschluss eines Mietrechtsschutz bzw. auch die entsprechende Versicherung für Wohnungs- oder Hauseigentümer erfolgt allenfalls zusätzlich gegen Mehrbeitrag. Die Versicherungsunternehmen bieten unterschiedliche Versicherungsbedingungen an. Ich empfehle daher ein unabhängiges Maklerbüro mit einem Beitragsvergleich zu beauftragen.

Firmenrechtsschutz
Firmenrechtsschutz deckt das finanzielle Risiko eines Rechtsstreites von Selbständigen oder Freiberuflern ab. Meist sind Arbeitgeber, alle Beschäftigten und mithelfende Familienangehörige mitversichert. Der Firmenrechtsschutz umfasst Arbeits-Rechtsschutz für den Arbeitgeber, wenn es zu Streitigkeiten mit Mitarbeitern kommt (Lohn- und Gehaltsansprüche, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstunden- und Leistungszuschläge, Auslösung, tarifliche Einstufung oder auch die Kündigung und fristlose Entlassung), Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtschutz (fahrlässige Verletzung von Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen wie z.B. Umweltschutzgesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Bußgeldverfahren, Gewerbeordnung, Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung, Kündigungsschutzgesetz, Strafgesetzbuch usw.), Steuerrechtsschutz vor Gerichten, Sozialgerichtsrechtsschutz, (Nach- oder Rückzahlung von Beiträgen an die Krankenkassen oder Berufsgenossenschaft), Schadenersatzrechtsschutz (Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen eine fremde Person, wenn diese sein Firmeneigentum beschädigt hat, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Schadenersatz usw.). In einer früher interessanten Version dieser Versicherung konnte auch die Geltendmachung von Ansprüchen aus eigener Tätigkeit versichert werden, was aber bereits seit einigen Jahren nicht mehr möglich ist, sondern nur noch bei entsprechend lange existierenden Altverträgen fortbestehen kann.
 

Selbstbeteiligung
Bei allen diesen Varianten möglicher Rechtschutzversicherungskonstellationen ist zu berücksichtigen, dass viele Versicherungsunternehmen die Versicherung eines bestimmten Bereichs davon abhängig machen, dass Sie sich mit einem gewissen Anteil (i. d. R. zwischen 50 und 500 € pro Rechtschutzfall) beteiligen, wobei aber auch die Beiträge für im Übrigen vergleichbare Versicherungen sehr stark schwanken können. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall zunächst darüber, ob Ihnen die gewünschte Kostendeckung (auch) ohne Selbstbeteiligung gewährt werden kann, um verschiedene Versicherungsgesellschaften und unterschiedliche Angebote besser vergleichen zu können.

 

Haftpflichtversicherung

Bereits jetzt möchte ich darauf hinweisen, dass eine Rechtschutzversicherung niemals dafür eintritt, wenn gegen Sie Ansprüche geltend gemacht werden, Sie also passiv beteiligt sind. Dafür benötigen Sie vielmehr eine Haftpflichtversicherung, die im Verkehrsbereich ohnehin Pflicht ist und auch privat (gerade beispielsweise mit Rad fahrenden Kindern in der Familie) anzuraten ist.

 

Finanzierung
Sollten Sie einmal nicht über Kostendeckung durch Beratungshilfe, Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe oder auch durch eine Rechtschutzversicherung verfügen und dennoch nicht dazu in der Lage sein, meine Rechnung in einem Betrag zu zahlen, erkläre ich mich im Einzelfall gerne dazu bereit, Ihnen nachzulassen, die hier anfallenden Gebühren und Auslagen in angemessenen Teilbeträgen ratenweise zu begleichen. Sprechen Sie mich frühzeitig hierauf an, um Ihnen auch das im Raum stehende Risiko besser schildern zu können.

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